An dieser Stelle will ich immer wieder neue Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen im Hinblick auf Corona beleuchten. Gerne stehe ich Ihnen auch persönlich zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Bleiben Sie gesund, Ihr Dirk Kuhn

 

Seit 24.11.2021 gilt neues InSchG mit Testpflicht usw. bis 19.03.2022 mit Option auf Verlängerung für 3 Monate

 

Was gilt nun laut BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) ?

 

Nach § 28 b müssen alle AN, die die Arbeitsstätte betreten möchten einen 3G Nachweis vorlegen.

 

Was gilt als Impfnachweis ? 

Impfnachweis, Genesenennachweis, Testnachweis. Bei Testnachweis gilt, dass der PCR-Test max 48 Stunden alt sein darf, der Antigentest max 24 Stunden alt. Für die Gültigkeit des Testnachweises ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle massgeblich.

 

Welche Impfnachweise sind zulässig ?

Tests von öffentlichen Teststellen, Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des ASG oder einer von ihm beauftragten Person, oder AG kann Dritte (eigene Teststation) beauftragen

 

Wer trägt die Kosten der Tests ?

Der AN ist eigenverantwortlich für die Vorlage und trägt die Kosten. Allerdings ist der AG nach § 4 der Sars-CoV-2- ArbSchVO verpflichtet, allen AN 2x pro Woche Tests zur Verfügung zu stellen. Der AG ist aber frei in der Wahl, wie er die Tests zur Verfügung stellt. 

 

Fällt das Testen unter die Arbeitszeit ?

Grundsätzlich nein, es sei denn Betriebsräte regeln etwas anderes

 

Hat ein Nicht-Geimpfter AN im Falle einer Infektion Anspruch auf Entgeltfortzahlung ?

Wohl nein, da die Erkrankung dann verschuldet ist, sofern der AN sich hätte impfen lassen können

 

Hat der AN einen Anspruch auf Homeoffice ?

Nein, selbst als Ungeimpfter nicht. Homeofficepflicht besteht nur, wenn keine betriebsbedingten Gründe beim AG entgegenstehen

 

Darf der AG nach dem Impfstatus fragen ?

Nein, der AN muss lediglich einen der drei Nachweise erbringen. Ausnahme: § 36 ABS 3 InfSchG: Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden, haben eine Auskunftspflicht über den Impfstatus

 

Was passiert, wenn sich AN weigern, einen Impfnachweis vorzulegen ?

Es droht eine Abmahnung, ggfs. auch eine Kündigung, sofern der AN nicht im Homeoffice arbeiten kann, da dann der Betrieb nicht betreten werden darf

 

Siehe hierzu auch Interview in der WKZ vom 10.12.2021:

Corona: Darf der Chef auf Anwesenheit im Büro bestehen? Jurist Kuhn klärt auf - Rems-Murr-Kreis - Zeitungsverlag Waiblingen
https://www.zvw.de/rems-murr-kreis/corona-darf-der-chef-auf-anwesenheit-im-b%C3%BCro-bestehen-jurist-kuhn-kl%C3%A4rt-auf_arid-438105